Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Deguhilfe Süd“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Vermittlungsarbeit
  • Vorübergehende Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von hilfebedürftigen Tieren, insbesondere Degus
  • Betreuung einer Vermittlungsplattform
  • Die Vermittlung von Tieren in dauerhafte artgerechte Unterbringung gegen Schutzvertrag
  • Sonstige Hilfestellungen wie z.B. Transporte oder Geschlechtsbestimmung vor Ort
  1. Informationsaustausch/Beratung durch:
  • Der Verein ist bestrebt, die unkontrollierte Vermehrung der Tiere und die daraus resultierenden Folgen durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu verhindern. Des Weiteren ist der Verein bemüht, über die artgerechte Haltung der Degus und anderer Tiere zu informieren und Haltungsbedingungen aktiv zu verbessern.
  • Erstellen und verbreiten von Infomaterialien und deren ständige Überarbeitung nach dem aktuellen Wissenstand
  • Persönliche Beratung auf Messen, Vereinstreffen usw.
  • Betreuung einer Plattform zum Austausch zwischen Haltern und Interessierten
  1. Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen durch:
  • Austausch mit gleich gesinnten Vereinen, Einzelpersonen etc.
  • Kooperation mit Tierheimen
  1. Der Verein spricht sich strikt gegen eine wissentliche Vermehrung / Zucht von Degus aus.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann ausschließlich schriftlich beantragt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des / der Erziehungsberechtigten notwendig.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben mittels Bestätigung durch den Vorstand unter Zuweisung der Mitgliedsnummer. Mitgliedsanträge von Personen, von denen der Verein annimmt, dass sie Zucht betreiben, werden abgelehnt.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Freiwillige zusätzliche Förderbeiträge können zusätzlich gewählt und jederzeit geändert werden

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird ohne besondere Aufforderung zum Jahresbeginn fällig. Bei Neumitgliedern wird er nach Anmeldung anteilig für das laufende Jahr fällig.

(4) Bei säumigen Beiträgen erfolgen zwei Erinnerungen an den fehlenden Beitrag. Eine Zustellung der Erinnerung ist per Post oder per Email möglich. Bei ausbleibender Begleichung des Beitrages kann nach § 5 der Satzung ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

§ 5 Ausschluss durch den Verein

(1) Ein Ausschluss kann bei Schädigung der Interessen des Vereins, Verstößen gegen den Satzungszweck, insbesondere, wenn ein Mitglied Degus züchtet, bei der Stiftung von Unfrieden im Verein oder bei Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz oder ähnlicher Rechtsnormen zum Schutz von Lebewesen erfolgen.

(2) Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann eine Streichung von der Mitgliederliste des Vereins erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise und trotz zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(3) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Bei einem Ausschluss nach § 5 (1) ist das betroffene Mitglied zuvor persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Die Zustellung erfolgt per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Personen. Dabei wird immer eine Person durch die Mitglieder in das Amt des Schatzmeisters gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Über die weitere interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden Personen, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind und bereits Erfahrung in der aktiven Vereinsarbeit innerhalb der Deguhilfe Süd e.V. haben. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Vertretungsberechtigung

(1) Den Vorstand i. S. v. §26 BGB bilden alle rechtskräftig gewählten Vorstandsmitglieder.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 250,00 Euro besteht jedoch Gesamtvertretungsbefugnis.

(3) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 250,00 Euro bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstands.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er gibt in der jährlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht.
  4. Ein vorab bestimmtes Mitglied des Vorstands erstellt ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Soweit keine E-Mailadresse bekannt ist oder durch das Mitglied ausdrücklich gewünscht, abweichend durch einfachen Brief.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 45% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Versammlung einfordern.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern, und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Die Versammlung wird von einem vorab vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung anderer Mitglieder zur Stimmabgabe ist nicht möglich.

(6) Es ist möglich, Mitgliederversammlungen und daraus resultierend Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen als Online- oder Hybridveranstaltungen durchzuführen.

(7) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer erfolgt alle 2 Jahre oder durch das Ausscheiden. Sie muss bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

(2) Der vom Vorstand bestimmte Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser zählt die abgegebenen Stimmen.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

(4) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

(5) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

(6) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. zusätzlich auf Anforderung einer Mitgliederversammlung die Kassenführung und das Finanzgebaren des Vorstandes. Über das Ergebnis berichten sie auf der Mitgliederversammlung.

§ 13 Aktionen des Vereins

Sämtliche Aktionen (z.B. Veranstaltungen, Werbeaktionen, Übernahme von Tieren etc.) des Vereins bzw. der Vereinsmitglieder im Namen des Vereins, sind mit dem Vorstand entsprechend abzustimmen.

§ 14 Schweigepflicht

Für Vereinsmitglieder besteht in einigen Fällen eine Schweigepflicht gegenüber dritten Personen. Diese betrifft insbesondere Mitgliederdaten, die Höhe von empfangenen Spenden, das Vereinsvermögen und Vereinsaktivitäten so weit nicht ausdrückliche Genehmigungen zur Weitergabe vorliegen.

§ 15 Beurkundung über Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. – Landesverband Bayern. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. Es gilt dann eine gesetzlich wirksame Bestimmung, die dem gewollten Zweck möglichst nahe ist.
Sofern eine solche nicht in Betracht kommt, entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen zur Satzungsänderung.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.08.2007 beschlossen.
Satzungsänderung erfolgte von der Mitgliederversammlung am 25.04.2021.
Satzungsänderung erfolgte von der Mitgliederversammlung am 10.04.2022.
Satzungsänderung erfolgte von der Mitgliederversammlung am 19.03.2023.