Funddegus

Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“
So steht es im Tierschutzgesetz §3 Absatz 3 geschrieben.

Leider kommt es trotzdem immer wieder vor, dass Degus ausgesetzt oder einem Halter in einer Kiste vor die Tür gestellt werden.
Da es in diesen Fällen einiges zu beachten gibt, wollen wir euch einen kurzen Einblick in die Rechtslage geben.

Fundtier oder herrenloses Tier?

Unterschieden wird per Gesetz zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren.

Als Fundtiere gelten Haustiere, die sich verirrt haben bzw. dem Besitzer entlaufen sind. Herrenlose Tiere sind Wildtiere sowie freilebende Tiere, die keinen Eigentümer haben (weil sie z.B. dauerhaft entlaufen sind und der Eigentümer die Suche nach dem Tier aufgegeben hat). Als herrenlos werden zudem auch Tiere gezählt, denen sich der Eigentümer vorsätzlich entledigt hat, die also ausgesetzt wurden. 1

Oft ist die Unterscheidung zwischen Fund- und herrenlosen Tieren nicht einfach. Wird beispielsweise ein Degu vorgefunden, der am Tierheimtor in einer Box abgestellt wurde, mag es sich dabei um ein Tier handeln, das der Eigentümer dort ausgesetzt hat. Genauso gut kann es sich aber auch um ein entlaufenes Tier handeln, das von Passanten aufgegriffen und auf diese Weise kurzerhand beim Tierheim „abgegeben“ wurde. Eindeutiger scheint die Sachlage dann, wenn der Eigentümer dem Tier einen Zettel beigelegt, aus dem klar hervorgeht, dass es sich um ein ausgesetztes Tier handelt. 2

Was muss der Finder tun?

Wer ein Tier findet, muss gemäß den Bestimmungen der §§ 965ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über Fundsachen handeln. Im Falle des Fundes eines Tieres, muss der Finder den Fund unverzüglich bei der Behörde (Ordnungsamt oder Polizei, sowie Tierheim) anzeigen.

Tut er dies nicht, handelt es ich um eine strafbare Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch. 3

Die oben genannten zuständigen Behörden geben dann weitere Informationen über notwendige Handlungen und ein weiteres Vorgehen.

Besitzansprüche

Ist der Eigentümer zunächst nicht bekannt, kann er sich noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten melden und die Herausgabe seines Tieres verlangen.

Aus Platzgründen, und vor allem, um den Fundtieren keinen sechsmonatigen Aufenthalt im Tierheim zuzumuten, werden die Tiere meistens vor Ablauf dieser Frist vermittelt.
Das Tierheim muss aber darauf hinweisen, dass dem neuen Halter das Tier erst nach Ablauf der sechs Monate gehört. 4

Handelt es sich um eindeutig ausgesetzte Tiere (z.B. eine Box im Wald), entfällt die 6-Monats-Frist.

Hinweis

Da wir keine Juristen sind, wurde dieses Infoblatt nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Für den Einzelfall geltende Regelungen müssen immer bei den zuständigen Behörden erfragt werden!

Quellen

  1. vgl. Das Tierschutz Buch, Seite 86
  2. vgl. Das Tierschutz Buch, Seite 87
  3. Webseite des Tierschutzbunds bzgl. Fundrecht
  4. vgl. Das Tierschutz Buch, Seite 88-89.

Download

Dieses Infoblatt kann auch als PDF heruntergeladen werden: Infoblatt über Funddegus